Rechtliche Bestimmungen

e-Bike und Pedelec: Was ist der Unterschied?

Frau fährt mit Liv Pedelec durch die Stadt

e-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrofahrrad – lauter unterschiedliche Begriffe für ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff e-Bike häufig auch dafür verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkle.

Pedelec und rechtliche Bestimmungen

Pedelec steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich allerdings nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Die Nenndauerleistung darf maximal bei 250 Watt liegen- die maximale Antriebsleistung bei 600 Watt und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. Diese Bedingungen haben rechtliche Hintergründe: Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist beispielsweise nicht extra versicherungspflichtig. Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch für den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann. An einem Pedelec können Anhänger angebracht werden, um Kinder zu transportieren. Dies erfordert jedoch einige Bedingungen. Dazu gehört unter anderem, dass das e-Bike mindestens einen Gang haben muss. Es darf dabei bei einer Kurbelumdrehung nicht mehr als 4 Meter zurücklegen. Des Weiteren muss durch Abdeckungen, wie etwa Planen, sichergestellt werden, dass die Kinder nicht in die Speichen gelangen können. Zudem muss das e-Bike einen Ständer besitzen und in jedem Fall den Ausstattungsbedingungen entsprechen. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis acht Jahren mitgenommen werden.

Die wichtigsten Fakten zum Pedelec nochmal zusammengefasst

S-Pedelec und rechtliche Bestimmungen

S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %) haben. S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Krafträder.

Fahrer müssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab. Eine Haftpflichtversicherung für das S-Pedelec ist ebenfalls notwendig. Um das S-Pedelec anmelden zu können benötigst du neben dem Kaufvertrag auch COC-Papiere (certificate of conformity).

Zudem besteht eine Helmpflicht. Dies darf aber kein Standard Fahrradhelm sondern muss der Motorradhelm-Norm ECE-R 22-05 entsprechen.

Mit einem S-Pedelec dürfen keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Es dürfen zudem keine Anhänger am S-Pedelec angebracht werden. Kindersitze sind erlaubt (maximale Zuladung unbedingt beachten!). Zudem ist das Mitführen eines Verbandspackerl Pflicht.

Alkohol ist bei einem Speed Pedelec übrigens wie bei Auto fast tabu. Erlaubt sind 0,5 Promille.

S-Pedelecs – aktuelle Bestimmungen zusammengefasst

Ein Mann in Businesskleidung auf dem Speed Pedelec von Riese und Müller

e-Bikes und rechtliche Bestimmungen

Ein e-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel. Bei e-Bikes werden drei Unterscheidungen gemacht:

Helmpflicht

Laut österreichischem Gesetz ist bei schnellen e-Bikes ein “geeigneter Schutzhelm” zu tragen. Dieser wäre nach strenger Auslegung gemäss der ECE-Richtlinie Nr. 22 ein Mofa- oder Motorradhelm, also ein typgeprüfter (Kraftrad-)Helm. In der Realität ist dieser Sachverhalt allerdings recht unklar. Daher überlässt es der Gesetzgeber der Industrie “geeignete Helme” also typgeprüfte Helme bereit zu stellen.

Frei nach der StVO:
Vorgeschrieben sind geeignete Schutzhelme. Amtlich genehmigt und damit auch geeignet sind Helme die mit einem Prüfzeichen versehene sind. Bis auf Weiteres dürfen auch nicht genehmigte Schutzhelme verwendet werden, soweit sie ausreichende Schutzwirkung aufweisen. Ungeeignet sind nach diesen Maßstäben Helme irgendwelcher Art wie z.B. Bauarbeiterhelme, Feuerwehr-, Radfahrhelme oder Helme der Bundeswehr, weswegen Fahrten mit solchen Helmen verboten sind. Ungeeignet ist ein Schutzhelm auch dann, wenn er zwar amtlich genehmigt (geeignet) ist, aber nicht für die Kopfgröße des Betroffenen passt oder andere seine Schutzwirkung beeinträchtigende Mängel aufweist.

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