Rechtliche Bestimmungen
e-Bike und Pedelec: Was ist der Unterschied?
e-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrofahrrad – lauter unterschiedliche Begriffe für ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff e-Bike häufig auch dafür verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkle.
Pedelec und rechtliche Bestimmungen
Pedelec steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich allerdings nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Die Nenndauerleistung darf maximal bei 250 Watt liegen- die maximale Antriebsleistung bei 600 Watt und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. Diese Bedingungen haben rechtliche Hintergründe: Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist beispielsweise nicht extra versicherungspflichtig. Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch für den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann. An einem Pedelec können Anhänger angebracht werden, um Kinder zu transportieren. Dies erfordert jedoch einige Bedingungen. Dazu gehört unter anderem, dass das e-Bike mindestens einen Gang haben muss. Es darf dabei bei einer Kurbelumdrehung nicht mehr als 4 Meter zurücklegen. Des Weiteren muss durch Abdeckungen, wie etwa Planen, sichergestellt werden, dass die Kinder nicht in die Speichen gelangen können. Zudem muss das e-Bike einen Ständer besitzen und in jedem Fall den Ausstattungsbedingungen entsprechen. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis acht Jahren mitgenommen werden.
Die wichtigsten Fakten zum Pedelec nochmal zusammengefasst
- ein Mindestalter für die Nutzung ist 12 Jahre ohne Begleitung, außer man hat einen Radfahrausweis erworben
- einen Führerschein braucht es nicht
- laut StVO gilt ein Pedelec verkehrsrechtlich als Fahrrad
- Es besteht eine Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre
- es bedarf keiner separaten Versicherung (Haftpflicht ist jedoch empfohlen)
- es dürfen alle Radwege genutzt werden und wie mit einem herkömmlichen Rad, ist das Fahren auf dem Gehsteig verboten
- Kinderanhänger sind erlaubt, wie beim Fahrrad auch (sofern die oben genannten Aspekte erfüllt sind)
- Kindersitze sind gestattet, solange Kind nicht älter als acht Jahre ist
- Ausrüstungsvorschriften wie herkömmliche Fahrräder (Scheinwerfer, Rücklicht, Klingel, Rückstrahler und Reflektoren an Speichen und Pedalen)
- eine Zulassung ist nicht nötig, jedoch benötigen alle in der EU verkauften Pedelecs ein EU-Konformitätserklärung inkl. CE Kennzeichnung - darauf sollte man achten bzw. den e-Bike Händler fragen
- Promillegrenze liegt bei 0,8
S-Pedelec und rechtliche Bestimmungen
S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %) haben. S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Krafträder.
Fahrer müssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab. Eine Haftpflichtversicherung für das S-Pedelec ist ebenfalls notwendig. Um das S-Pedelec anmelden zu können benötigst du neben dem Kaufvertrag auch COC-Papiere (certificate of conformity).
Zudem besteht eine Helmpflicht. Dies darf aber kein Standard Fahrradhelm sondern muss der Motorradhelm-Norm ECE-R 22-05 entsprechen.
Mit einem S-Pedelec dürfen keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Es dürfen zudem keine Anhänger am S-Pedelec angebracht werden. Kindersitze sind erlaubt (maximale Zuladung unbedingt beachten!). Zudem ist das Mitführen eines Verbandspackerl Pflicht.
Alkohol ist bei einem Speed Pedelec übrigens wie bei Auto fast tabu. Erlaubt sind 0,5 Promille.
S-Pedelecs – aktuelle Bestimmungen zusammengefasst
- verkehrsrechtlich als Moped zugelassen
- Rollerführerschein (mindestens AM)
- Mitführpflicht eines Verbandspackerl
- Versicherung + Kennzeichen
- Motorleistung: maximale Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %)
- Pflicht (Fahrzeug): Rückspiegel, gelbe Seitenrückstrahler, beleuchtetes Versicherungskennzeichen, Hupe, Seitenständer (bei unter 35 Kilogramm muss dieser nicht von selbst einklappen), Bremslicht, mehrspurige S-Pedelecs: Blinker und Füllstand der Bremsanlage
- Pflicht (Alltag): Helmpflicht (ein „geeigneter Schutzhelm“), Anhänger verboten, Kindersitze erlaubt
- Radwege: niemals, auch nicht außerorts, auch nicht, wenn für Mofas oder e-Bikes freigegeben. Einbahnstraßen: nur in Fahrtrichtung, auch wenn für Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist. Feld- und Waldwege mit Schild „Durchfahrt verboten“ (roter Kreis auf weißem Grund) sind tabu (auch mit ausgeschaltetem Motor)
- Licht: permanent mit Licht fahren
- Bauliche Veränderungen: die verwendeten Bauteile müssen immer der Betriebserlaubnis entsprechen
- Alkohol: wie beim Auto 0,5
e-Bikes und rechtliche Bestimmungen
Ein e-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel. Bei e-Bikes werden drei Unterscheidungen gemacht:
- e-Bike bis 20 km/h und max. 500 Watt: Es fällt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofaprüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen. Der Motor hat maximal 500 Watt. Es besteht keine Helmpflicht. Radwege dürfen innerorts nur genutzt werden, wenn diese mit "e-Bike frei" gekennzeichnet sind. Außerorts dürfen e-Bikes dieser Kategorie Radwege nutzen. Einbahnstraßen dürfen nicht in entgegengesetzte Richtung genutzt werden. Kinderanhänger sind nicht erlaubt. Kindersitze für Kinder bis sieben Jahre sind erlaubt. Übersteigt die Motorleistung eines e-Bikes 600 Watt, so gilt es als Moped. Damit verbunden sind sowohl Ausweis- als auch Helmpflicht.
- e-Bike bis 25 km/h: Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Mofa. Der Fahrer muss einen Helm tragen und mindestens 15 Jahre alt sein, sowie einen Mofaprüfbescheinigung haben. Hier besteht ebenfalls die Pflicht, ein Versicherungskennzeichen am E-Bike anzubringen.
- e-Bike bis 45 km/h: Hier handelt es sich um ein Kraftrad. Fahrer benötigen den Führerschein der Klasse AM oder höher. Es muss ein geeigneter Helm getragen werden. Fahrradwege dürfen nicht benutzt werden. Auch an diesem E-Bike muss ein Versicherungskennzeichen angebracht werden.
Helmpflicht
Laut österreichischem Gesetz ist bei schnellen e-Bikes ein “geeigneter Schutzhelm” zu tragen. Dieser wäre nach strenger Auslegung gemäss der ECE-Richtlinie Nr. 22 ein Mofa- oder Motorradhelm, also ein typgeprüfter (Kraftrad-)Helm. In der Realität ist dieser Sachverhalt allerdings recht unklar. Daher überlässt es der Gesetzgeber der Industrie “geeignete Helme” also typgeprüfte Helme bereit zu stellen.
Frei nach der StVO:
Vorgeschrieben sind geeignete Schutzhelme. Amtlich genehmigt und damit auch geeignet sind Helme die mit einem Prüfzeichen versehene sind. Bis auf Weiteres dürfen auch nicht genehmigte Schutzhelme verwendet werden, soweit sie ausreichende Schutzwirkung aufweisen. Ungeeignet sind nach diesen Maßstäben Helme irgendwelcher Art wie z.B. Bauarbeiterhelme, Feuerwehr-, Radfahrhelme oder Helme der Bundeswehr, weswegen Fahrten mit solchen Helmen verboten sind. Ungeeignet ist ein Schutzhelm auch dann, wenn er zwar amtlich genehmigt (geeignet) ist, aber nicht für die Kopfgröße des Betroffenen passt oder andere seine Schutzwirkung beeinträchtigende Mängel aufweist.